©shutterstock.com by Alexander Kirch

Immer auf dem neuesten Stand.

Hier finden Sie interessante Informationen und Entscheidungen aus der Welt des Rechts

|

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19

Mit dem Taschenrechner am Steuer hantieren ist verboten

Das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt erfüllt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO und ist deshalb bußgeldbewehrt. Dies hat der Bundesgerichtshof auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm (gegenteilige Ansicht OLG Oldenburg) entschieden. Der BGH ist der Auffassung, dass ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO sei.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2021 – 4 Sa 27/20

Kündigung eines Kochs in evangelischer Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts unwirksam

Die außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte, weil er aus der Kirche ausgetreten ist, hat das LAG Stuttgart für unwirksam erachtet. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Loyalitätserwartung der Arbeitgeberinnen (nicht aus der Kirche auszutreten) keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die Eignung des Mitarbeiters sei. Der Mitarbeiter war 24 Jahre lang für die Kirche tätig gewesen.

Abnahme durch schlüssiges Verhalten

(OLG München, Urteil vom 08.05.2019, 20 U 124/19 Bau)

Eine Werkleistung wird durch schlüssiges Verhalten abgenommen, wenn sie (1) abnahmereif ist, (2) der Auftraggeber ohne Beanstandung die Nutzung aufgenommen hat und (3) ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist. Die Dauer der dem Auftraggeber zuzugestehenden Prüfungszeit ist
nach Auffassung des OLG München einzelfallabhängig zu bestimmen. Eine generalisierende Betrachtung des Prüfungszeitraums ist daher nicht möglich.

Auch der schwarz planende Architekt erhält keinen Werklohn

(BGH, Beschluss vom 04.07.2018, VII ZR 44/16)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat durch Beschluss vom 25.01.2016, welcher vom BGH mit Beschluss vom 04.07.2018 bestätigt wurde, erklärt, dass (auch) der Architekt, der mit dem Bauherrn vereinbart, dass ein Teil seines Honorars „schwarz“ gezahlt werden soll, keinen Anspruch auf sein Honorar hat. Der Architektenvertrag ist dann aufgrund einer Schwarzgeldabrede insgesamt nichtig. Das bedeutet, dass dem Architekten für erbrachte Leistungen weder ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zusteht.